AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für Erzeugnisse der MICROMETAL GmbH
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Preise, Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk und bei Inlandslieferungen zuzüglich Mehrwertsteuer soweit diese zu berechnen ist. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
2.2 Ist nur eine Zielmenge vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Käufer erwartete unverbindliche Bestellmenge zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Ziel menge ab, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr ais die Zielmenge ab, können wir den vereinbarten Preis angemessen senken. Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Diese führen in keinem Fall zu Preiserhöhungen oder -senkungen.
2.3 Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
2.4 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
2.5 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrech-nen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
2.6 Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermö-gensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn - unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber ent¬gegengenommener Wechsel - fällig zu stellen. Dies gilt auch, wenn wir Schecks entgegengenommen haben, solange diese nicht eingelöst worden sind.
2.7 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Reali-sierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiter-verarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenen-falls den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.
2.8 In den Fällen der Ziffer 2.6 sowie der Ziffer 2.7 können wir die Einziehungsermächtigung (Ziffer 7.7) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
2.9 Die in Ziffer 2.6 sowie in Ziffer 2.7 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheits-leistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
Leistet der Käufer in den Fällen der Ziffer 2.6 oder der Ziffer 2.7 innerhalb ange¬messener Frist weder Vorauszahlung noch angemessene Sicherheit, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Käufers berechtigt.
2.10 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
2.11 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
2.12 Konzernverrechnung. Wir sind berechtigt, Verbindlichkeiten, die Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe gegenüber dem Abnehmer haben, jederzeit mit eigenen Forderungen an den Abnehmer zu verrechnen. In Höhe der Verrechnung, die dem Abnehmer anzuzeigen ist, entfällt seine Zahlungspflicht und erlischt die Verbindlichkeit unserer schuldenden Schwesterge-sellschaft. Zu den in den Verrechnungskreis einbezogenen Gesellschaften gehören nur Unter-nehmen, an denen wir zu mehr als 50 v. H. gesellschaftsrechtlich direkt oder indirekt beteiligt sind. Auf Verlangen des Abnehmers werden wir diese Schwestergesellschaften mitteilen. Die vorste-hende Verrechnungsbefugnis gilt auch für noch nicht fällige Forderungen und Verbindlichkeiten gegen Gewährung einer Abzinsung in Höhe der banküblichen Zinssätze. Der Verrechenbarkeit steht eine verschiedenartige Zahlungsweise (z. B. Barzahlung einerseits, Wechselhingabe andererseits) nicht entgegen. Unsere Verrechnungsbefugnis erlischt 10 Tage vor einer etwaigen Zahlungs¬einstellung oder einem Insolvenzantrag über das Vermögen des Abnehmers, falls der Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt.
3. Mengen, Maße, Gewichte, Güten
3.1 Abweichungen von Mengen, Maß, Gewicht, Güte und sonstigen Spezifikationen sind nach DIN, EN oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
3.2 Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzu-nehmen.
4. Versendung und Gefahrübergang
4.1 Transportweg und Transportmittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtführers sind mangels besonderer Weisung uns überlassen.
4.2 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
4.3 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
4.4 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über.
4.5 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 2000.
4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.7 Sofern nicht handelsüblich oder anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.
5. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
5.1 Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers.
5.2 Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländi¬scher Bescheinigungen, Leistung einer Voraus-zahlung o. ä., nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsab-laufs angemessen hinauszuschieben.
5.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
5.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zuliefe-rungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwend¬bare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
6. Mängel der Ware, Gewährleistung
6.1 Wir stehen nicht für Sachmängel ein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur uner-heblich mindern.
6.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
6.3 Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststel-len können.
6.4 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der .Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängel¬ansprüche.
6.5 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
6.6 Im Fall einer fristgerechten und berechtigten Mängelrüge können wir zwischen einer Nachbes-serung und einer Nachlieferung wählen. Wir haften nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern sowie für eine normale Abnutzung.
6.7 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziffer 6.6 letzter Satz entsprechend.
6.8 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z.B. 2. Wahl Material - stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Ge-schäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.
7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
7.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit ande¬ren Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs-wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
7.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen norma-len Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiter veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffer 7.5 und 7.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
7.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterver¬äußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbe-haltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 7.3 haben, wird uns ein unserem Miteigen-tumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
7.7 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Ziffer 2.8 genann¬ten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterla-gen zu geben.
7.8 Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Facto-ringgeschäfte, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
7.9 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Falle einer Pfändung, hat der Käufer den betreffenden Dritten auf unsere Rechte an der Ware bzw. an den uns abgetretenen Forderungen hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentums- und sonstigen Rechte geltend machen und durchsetzen können. Hierbei wird der Käufer uns nach besten Kräften unterstützen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns in diesem Zusammen-hang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
7.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen nachhaltig insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7.11 Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leiten¬den Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
8.2 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften oder beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
9. Anzuwendendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Müllheim (Baden). Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertra-ges an sich nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftliche und rechtliche Wirkungen dem am nächsten kommen, was die Parteien mit den unwirksamen oder undurchführ-baren Bestimmungen bewirken wollten.
Fassung 07/06